18.11.2015
Presse Archiv
Frankfurt am Main, 18.11.2015
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) begrüßt das gestern veröffentlichte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Aktenzeichen: C-115/14). Danach kann die Vergabe per Gesetz davon abhängig gemacht werden, dass ein Mindestlohn gezahlt wird. Damit ist der Weg frei für ein Tariftreuegesetz auch auf Bundesebene.
Bestrebungen in den Ländern, dort schon bestehende Tariftreuegesetze wieder abzuschaffen, werden durch die EuGH-Entscheidung konterkariert. Die IG BAU fordert die Bundesregierung auf, nunmehr die derzeit diskutierten Entwürfe eines neuen Vergaberechts so zu gestalten, dass mit den eingesetzten Steuergeldern sozialpolitisch verantwortlich umgegangen wird.

„Die öffentliche Hand ist ein Riesen-Kunde. Die Anforderungen des Staats bei der Auftragsvergabe geben Vorbild für das Geschäftsgebaren in vielen Bereichen, wie etwa dem Bau. Die Politik muss die öffentliche Vergabe deshalb sauber regeln“, sagte der Stellvertretende IG BAU-Bundesvorsitzende Dietmar Schäfers. „Die Vergaberichtlinie der EU schreibt die Einhaltung der Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechtsstandards bei der Umsetzung in nationales Recht vor. Es ist unverständlich, warum die Bundesregierung bisher bei ihren Entwürfen zum Vergaberecht weit hinter den Vorgaben aus Brüssel zurückbleibt.“

Sowohl der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts als auch der Entwurf der Vergabeverordnung lassen Schlupflöcher für die Umgehung von Standards. Die IG BAU fordert insbesondere Regelungen zur Eindämmung langer Subunternehmerketten. Sie dienen gerade am Bau zur Verschleierung von Lohndumping. Konkret muss geregelt werden, dass die Zahl der legal einzubindenden Subunternehmer auf maximal vier begrenzt wird. Für längere Subunternehmer-Ketten fehlen sachliche Gründe.

Zudem müssen Subunternehmer dieselben Pflichten der öffentlichen Hand, wie etwa Tariftreue, erfüllen wie der eigentlich Beauftragte. Die Vergaberegeln müssen dies in allen Bereichen sicherstellen, indem sich der Unterauftragnehmer dazu gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichten muss. Vorher darf die öffentliche Hand keiner Untervergabe zustimmen.